Arbeitszeugnis
Von Rechtsanwalt Dr. Günter Huber, Fachanwalt für Arbeitsrecht
und Rechtsanwältin Katja Barth, Freiburg
Das Arbeitszeugnis ist die Visitenkarte des Arbeitnehmers und es
benotet seine bisherigen Leistungen und sein Verhalten.
Arbeitgeber sind zur Ausstellung von Arbeitszeugnissen
verpflichtet und sie müssen Zeugnisse unter
Berücksichtigung
des Grundsatzes der Zeugniswahrheit wohlwollend ausstellen.
Arten von Zeugnissen
Einfaches Zeugnis
Beim einfachen Zeugnis wird lediglich die Art des
Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt.
Aussagen
über die Leistungen und das Verhalten sind im einfachen
Zeugnis
nicht enthalten.Bei Bewerbungen sind einfache Zeugnisse meist nicht
hilfreich.
Qualifiziertes Zeugnis
Das qualifizierte Zeugnis enthält außer den Angaben
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
auch
Ausführungen über das Verhalten und die Leistungen
des
Arbeitnehmers.Dabei sollen die Leistungen und das Verhalten
während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses
benotet
werden.
Zwischenzeugnis
Das Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Durch das
Zwischenzeugnis entsteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, beim
Endzeugnis von der Bewertung im Zwischenzeugnis nicht abzuweichen, wenn
sich nach der Ausstellung des Zwischenzeugnisses keine neuen
Umstände zeigen, die eine Abweichng rechtfertigen.
Endzeugnis
Das Endzeugnis ist das Arbeitszeugnis, das dem Arbeitnehmer bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist.Es kann
ein
einfaches Zeugnis ohne Benotung oder ein qualifiziertes Zeugnis mit
Benotung der Leistungen und des Verhaltens sein. Das am Ende des
Arbeitsverhältnisses ausgestellte qualifizierte Endzeugnis
üblicherweise Bewerbungen vorgelegt und belegt
die bisherigen beruflichen Tätigkeiten und die
Leistungen und
das Verhalten des Bewerbers.
Der Inhalt des Arbeitszeugnisses
Nach der Überschrift Zeugnis oder Arbeitszeugnis werden die
persönlichen Daten des Arbeitnehmers angegeben.
Außerdem ist
der Beginn des Arbeitsverhältnisses und die berufliche
Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl es sich bei
den
persönlichen Daten um objektive Informationen handelt,
können
durch den Stil der Formulierung bereits im
beschränkten
Umfang Noten einfließen.
In der Tätigkeitsbeschreibung müssen die dem
Arbeitnehmer
übertragenen Aufgaben mit ihren typischen Merkalen so
vollstädig und genau angegeben werden, dass sich ein
fachkundiger
Dritter über den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgabenkreis
sachgerecht informieren kann.
In der Leistungsbeurteilung sind die Fähigkeiten und
Kenntnisse
des Arbeitnehmers, seine Arbeitsweise und sein Arbeitserfolg zu
beurteilen. Dabei sind der Grundsatz des verständigen
Wohlwollens
und der Grundsatz der Wahrheit zu berücksichtigen. In der
Praxis
ist festzustellen, dass negative Formulierungen häufig nicht
vorkommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich gute Zeugnisse
ausgestellt werden. Im Gegenteil. In der Praxis hat sich ein
Formulierungstil mit einer Skala abgestuft positivere Formulierungen
entwickelt, wobei nachteilige Aussagen vor allem durch Auslassungen als
so genanntes beredtes Schweigen ausgedrückt werden.
Die Verhaltensbeurteilung benotet das Verhalten gegenüber
Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern, Kunden und
Geschäftspartnern. Die Benotung erfolgt ebenfalls
durch
abgestuft positive Formlierungen mit bewußten Auslassungen
als
beredtem Schweigen, um auffällig negative Aussagen zu
vermeiden.
In der Schlußformulierung finden sich Angaben zur Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses, oft eine sog. Dankes-Bedauerns-Formel
sowie
Zukunftswünsche. Üblicherweise sind diese Angaben im
letzten
Absatz des Arbeitszeugnisses enthalten.
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